Der Ausgleichsanspruch sei ein "Musterbeispiel für eine vom Gericht
zu treffende Ermessensentscheidung", so der Oberste Gerichtshof (OGH)
in einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung. Darin wurde weder dem
klagenden Kfz-Händler noch dem Importeur Recht gegeben, fasst
Rechtsanwalt Dr.
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Johannes Öhlböck zusammen: Einerseits wurde der
Einwand desImporteurs abgewiesen, dass zur Berechnung der
Deckungsbeitrag III und nicht der Deckungsbeitrag I heranzuziehen
sei, andererseits wurde ein Ausgleichsanspruch des Händlers für das
Ersatzteilgeschäft abgelehnt. "In Summe ist das Urteil für die
Händler insofern ein Vorteil, als der höhere Rohertrag als
Ausgangsbasis für die Berechnung bestätigt wurde", sagte Öhlböck.
Die stark wachsende E-Mobilität bringt neue Anforderungen an die Werkstätten, bei Wartung und Reparatur, aber auch bei der Übernahme beschädigter Fahrzeuge. In Zusammenarbeit mit Saubermacher Battery Services hat Jurist Dr. Fritz Knöbl die Anforderungen analysiert.