Rohertrag als Ausgangsbasis

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Der Ausgleichsanspruch sei ein "Musterbeispiel für eine vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung", so der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung. Darin wurde weder dem klagenden Kfz-Händler noch dem Importeur Recht gegeben, fasst Rechtsanwalt Dr.

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Johannes Öhlböck zusammen: Einerseits wurde der Einwand desImporteurs abgewiesen, dass zur Berechnung der Deckungsbeitrag III und nicht der Deckungsbeitrag I heranzuziehen sei, andererseits wurde ein Ausgleichsanspruch des Händlers für das Ersatzteilgeschäft abgelehnt. "In Summe ist das Urteil für die Händler insofern ein Vorteil, als der höhere Rohertrag als Ausgangsbasis für die Berechnung bestätigt wurde", sagte Öhlböck.

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