Zedieren -aber richtig!

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Zessionen gehören bei Unfallreparaturen zur Tagesroutine. Auf die Formulierung derartiger Vereinbarungen wird oft viel zu wenig geachtet.

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Manche Werkstätten verwenden aus Bequemlichkeit sogar Muster der Versicherungen. AUTO&Wirtschaft hat sich verschiedene Varianten angesehen. Mit der Formulierung der "Kfz SV-Union" sollten eigentlich die meisten Fallstricke vermieden werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Werkstätten durch schlechte Zessionen auf ihren Kosten sitzen bleiben. Die Schadensabwicklung mit den Versicherungen erfolgt in der Regel elektronisch: Mit NEXA für die Wiener Städtische, mit Top Report bei der Zurich und Allianz oder QuickCheck von Eurotax für eine Reihe anderer Versicherungen. Schonzu Beginn sollte sich der Kundendienstberater mit einer vom Kunden unterschriebenen Zession für sein Einschreiten bei der Versicherung wappnen. Mit der Eingabe aller relevanten Schadensdaten in das entsprechende Schadensportal der Versicherung kann diese ihre Leistungspflicht beurteilen und allenfalls einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragen. Dann beginnt das Warten auf die Freigabe. Sobald die Ampel auf Grün springt, wird mit der Reparatur begonnen.

Fehler beginnen schon bei der Unterschrift Nach den Erfahrungen des Kfz-Sachverständigen Ing. Martin Freitag passieren die ersten Fehler bereits bei der Unterschrift auf der Zessionsurkunde. Da kommt es immer wieder vor, dass zwar der Unfalllenker oder einer seiner Verwandten oder bei Firmenfahrzeugen irgendein Mitarbeiter einer Firma den Reparaturauftrag und die Zession unterschreibt, nicht aber der Fahrzeughalter. Mit der Folge, dass diese Zession rechtlich unwirksam ist, die Werkstätte faktisch somit ohne Zession zu reparieren beginnt. Im Streitfall fehlt der Werkstätte bei Gericht die aktive Klagslegitimation. Diese Überprüfung sollte generell auch bei jedem Reparaturauftrag erfolgen. Sonst geht die Werkstätte das Risiko ein, dass der Zulassungsbesitzer nach erfolgter Reparatur einwendet, nie einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben. Die frustrierte Werkstätte kann ihre offenen Kosten dann nur gegen den einklagen, der den Auftrag tatsächlich unterschrieben hat -der aber möglicherweise kein Geld hat. Da der Fahrzeughalter keinen Auftrag erteilt hat, kann die Werkstätte in einem derartigen Fall nicht einmal ihr Rückbehaltungsrecht geltend machen.

Was ist eine Zusage der Versicherung wert?

Auch wenn zu Beginn der Reparatur eine Freigabe der Versicherung vorliegt, sollte die Werkstätte bedenken, was eine derartige Zusage wert ist. Es handelt sich dabei nur um eine unverbindliche Erklärung; die Versicherung kann ihr "Grün" jederzeit wieder auf "Rot" ändern. Bei keiner Zession darf daher der Satz fehlen: "Das ist eine Aktivlegitimation". Mit dieser Erklärung ist die Werkstätte berechtigt, die unbezahlte Rechnung gerichtlich geltend zu machen. Da es meist unangenehm ist, den eigenen Kunden zu klagen, kann mit einer derartigen Zession jederzeit ein Mahnverfahren gegen die säumige Versicherung -und auch gegen den Unfallgegner - in die Wege geleitet werden. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten: Ein derartiges Verfahren ist von der eigenen Rechtsschutzversicherung der Werkstätte nicht gedeckt. Auch ein Rechtsschutzanspruch des Kunden wird mit einer derartigen Zession nicht auf die Werkstätte übertragen. Sie prozessiert auf ihr eigenes Risiko, was vorweg eine genaue Überprüfung des Sachverhalts erforderlich macht.

Streitigkeiten sind vorprogrammiert In der Praxis kommt immer wieder vor, dass der Kunde dem Kundendienstberater die Sachlage fernab der Realität schildert. Die Versicherung nimmt dann den Schadensbericht als bare Münze und gibt für die Reparatur grünes Licht. Die Reparatur wird bezahlt. Doch dann kommt eine Rückforderung, weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Schadensursache unrichtig oder unvollständig dargestellt wurde. Der Kunde verweigert jedoch die Bezahlung der Reparatur - da er ja den Auftrag nur unter der Voraussetzung einer Versicherungsdeckung erteilt habe. Ganz wesentlich ist daher auch der Satz: "Wir verpflichten uns, dem Versicherungsunternehmen jenen Betrag zurückzuzahlen, den dieses aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Darstellung des Unfallherganges und seiner Folgen bezahlt hat." Ein häufiger Fehler ist weiters, dass Zessionen unvollständig sind. So lassen sich die Werkstätten nur die Reparaturkosten abtreten - und vergessen auf die zahlreichen Nebenkosten, wie etwa Vermessungsund Prüfkosten, Abschlepp-und Bergungskosten, Garagierungskosten, Kosten für Kostenvoranschläge, Sachverständigen-Kosten etc. Die Reparaturkosten werden von der Versicherung dann tatsächlich bezahlt -auf die Nebenkosten wird jedoch "vergessen". Die können nun mangels Abtretung von der Versicherung nicht eingefordert oder eingeklagt werden. Die Werkstätte müsste diese beim Kunden geltend machen -der aufgrund seines Versicherungsanspruches dafür jedoch kein Verständnis hat. Da ihn die Werkstätte nicht klagen will, die Versicherung mangels Zession jedoch nicht klagen kann, bleiben vieleWerkstätten auf derartigen Forderungen sitzen. Ein Fehler, der leicht vermeidbar wäre.

"Wichtig, dass nicht der Unfalllenker unterschreibt, sondern der Fahrzeughalter."

Tipp des Kfz-Sachverständigen Ing. Martin Freitag

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