Fast wie am Bazar

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Um den Wert der Daten wird intensiv gefeilscht.

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Was sind eigentlich Daten? Im Grunde alle Dateien, die sich digital darstellen lassen: Software, Anwenderdaten, Aufnahmedaten, Messdaten, Parametrisierung, Zeitstempel, Metadaten, Sensordaten, verpixelte Bilder etc. "Da Daten wie Waren produziert,übertragen und gehandelt werden können, sind sie folglich als kommerzielles Gut zu qualifizieren." Die Studie verweist auf den wirtschaftlichen Wert dieser Ware, um den daher verständlicherweise intensiv gefeilscht wird.

In der Kfz-Praxis werden Daten den Bereichen der individuellen "Personendaten", der anonymisierten "Kundendaten" und den von den Fahrzeugen produzierten "Fahrzeugdaten" zugeordnet. Allerdings sind diese nach Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Händler und dem Kunden grundsätzlich als Kundendaten zu betrachten, da sie sich ja stets auf einen Kunden beziehen. All diese Daten werden gesammelt und letztlich in Big Data systematisch aufbereitet, um sie damit wirtschaftlich nutzbar zu machen. Ihr Wertschöpfungspotenzial liegt somit in der damit ermöglichten Effizienz-und Umsatzsteigerung. Wobei nach einem Report der KPMG die Autoindustrie Spitzenreiter bei dieser Datenanalyse zur Optimierung ihrer Wertschöpfung ist.

Differenzierte Angebote an die Kunden Je mehr Daten zur Verfügung stehen -desto besser können Kunden segmentiert werden. Damit lassen sich differenzierte Produktangebote gestalten und persönliche Marketing-und Vertriebsmaßnahmen realisieren. Das Auslesen von Datenspeichern ermöglicht die Fahrzeugwartung und Fehlersuche auf Basis von Echtzeitdaten, reduziert die Durchlaufzeiten in der Werkstätte und kann so zu einer besseren Betriebsauslastung führen. Das Schweizer Bundeskartellamt fasst die Auswirkungen auf das Wettbewerbsrecht zusammen: "Es ist davon auszugehen, dass der Nutzen von gesammelten Kundendaten überproportional steigen kann, je mehrKundendaten akquiriert werden."

Kartellgesetzes" darstellen und daher der Kontrolle der Wettbewerbsbehörden -in der Schweiz die Wettbewerbskommission (WEKO) - unterliegen. Das ist vor allem deshalb brisant, da "die lokalen Kundendaten regelmäßig sensible Informationen mit einem strategischen Mehrwert wie Liefer-und Zahlungskonditionen, aktuelle Informationen über Absatzmengen, Umsätze, vorgenommene Reparaturen, Kundenvorlieben etc." enthalten.

Vertikale Preisabreden sind unzulässig Damit ist jedoch die Möglichkeit unzulässiger vertikaler Preisabreden verbunden. Vor allem, wenn dem Händler Anreize gesetzt werden, zu den empfohlenen Preisen zu verkaufen -und die Einhaltung der Preisempfehlungen durch die Auswertung der vom Händler gelieferten Kundendaten kontrolliertwerden kann. Das ist auch der Grund, warum die Gerichtspraxis davon ausgeht, dass "von Datenklauseln eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung" ausgeht, die zu Gebiets-und Preisabreden führen können. "Diese Klauseln sind daher unzulässig, wenn sie nicht gerechtfertigt werden können." Studienleiter Professor Dr. Patrick Krauskopf sieht dabei hohe Anforderungen an diese Rechtfertigung. "Der Hersteller muss nachweisen, dass die Datenklausel notwendig und geeignet ist, die Produktionsoder Vertriebskosten zu senken, Produktionsverfahren zu verbessern oder eine rationelle Nutzung von Ressourcen zu ermöglichen". Umfasst eine Datenklausel etwa die Übermittlung von Preisinformationen "ist zweifelhaft, ob eine Wettbewerbsbehörde eine solche Datenklausel erlauben würde".

Eines ist klar: Die Vereinbarung derartiger Datenklauseln erfolgt nicht freiwillig. Sie führen auch dazu, dass die Wettbewerbsfreiheit beeinträchtigt und die Marktposition des Herstellers weiter verstärkt wird. "Es ist daher zu fragen, ob die Geschäftsbedingungen erforderlich sind, um dem Zweck des Vertrages zu dienen, oder ob nicht eine weniger einschneidende Maßnahme gleich wirksam wäre." Daher sieht Krauskopf für die Hersteller in der Koppelung von Kundendaten an Rabatt-und Bonussysteme die aktuelle Gefahr, dass dies als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu werten ist. Was nach dem Kartellrecht hohe Bußgelder nach sich ziehen kann. "Namentlich dann, wenn derHändler für seine Leistung keine adäquate Gegenleistung erhält."

All diese Daten werden gesammelt und aufbereitet, um sie wirtschaftlich nutzbar zu machen.

"Der Hersteller muss nachweisen, dass die Datenklausel notwendig ist."

Studienleiter Dr. Patrick Krauskopf

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